(Vor-)Sorgen für Anfänger 2

Vorsorgen für Anfänger

Die Vorsorgevollmacht ist zusammen mit der Patientenverfügung für Jedermann ab einem Alter von 18 Jahren ein besonders wichtiges Dokument. Bereits im Wortlaut ist der Begriff der „Vorsorge“ enthalten und macht deutlich, worum es dabei geht: das Vorsorgen für eine Zeit, in der ich selbst nicht (mehr) handeln kann!

Die Vorsorgevollmacht berechtigt üblicherweise dazu, den Vollmachtgeber sowohl in Vermögensangelegenheiten als auch in der Gesundheitssorge zu vertreten. Das Ziel der Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, die Anordnung einer Betreuung zu verhindern. Mit der Vollmacht kann der Vollmachtgeber nämlich steuern, wer ihn vertreten soll.

Sollte dennoch im Einzelfall eine Betreuung erforderlich werden, kann ergänzend in der Vollmacht eine sogenannte Betreuungsverfügung aufgenommen werden. Hierdurch wird verhindert, dass ein Berufsbetreuer über die vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten Person zu entscheiden hat.

Die inhaltliche Gestaltung der Vollmacht erfordert genaue Kenntnisse über die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken. In der Praxis wird häufig auf vorgefertigte Formulare zurückgegriffen, die durchaus sehr gut und brauchbar sein können. Dennoch empfiehlt sich stets die Beratung dahingehend, ob nicht doch die eine oder andere Regelung ergänzt oder angepasst werden muss.

Wichtig ist vor allem, dass die Vollmacht im Außenverhältnis nicht eingeschränkt wird. Die Vollmachtsurkunde ist ein nicht ganz ungefährliches Dokument, da sie den Bevollmächtigten umfassend berechtigt, nahezu sämtliche Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber zu tätigen. Schränkt der Vollmachtgeber jedoch die Handlungsbefugnis dergestalt ein, dass ihre Wirksamkeit von der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers abhängen soll, ist die Vollmachtsurkunde in der Praxis unbrauchbar. Daher gehört zur Gestaltung ein gewisses Fingerspitzengefühl dazu, was inhaltlich in der Vollmacht geregelt und wie der Einsatz der Vollmacht geplant werden soll.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz: keine Vollmacht ohne Patientenverfügung! Es ist nicht erforderlich, dass sowohl die Vollmacht als auch die Patientenverfügung in einer Urkunde enthalten sind. Da die Bevollmächtigung bezüglich der gesundheitlichen Aspekte aber zu umfassenden und auch endgültigen Entscheidungen befugt, ist es dennoch sinnvoll und auch dringend anzuraten, dass der Wille des Vollmachtgebers in einer Patientenverfügung festgehalten wird. Nur so kann ich sicherstellen, dass meine Wünsche und Werte auch dann respektiert und umgesetzt werden, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin.

Bezüglich der Form besteht die Möglichkeit, einen Vordruck zu unterzeichnen, die Unterschrift öffentlich beglaubigen oder gar vom Notar eine nur notarielle Urkunde erstellen zu lassen. Dabei bietet die notarielle Vollmacht viele Vorzüge, zumal sie im Rechtsverkehr ein hohes Maß an Vertrauen genießt und bei Verlust jederzeit reproduzierbar ist. Auch wird der Notar den Vollmachtgeber vor Beurkundung ausgiebig beraten und ihm Fragen beantworten. Jedenfalls eine Beglaubigung der Unterschrift sollte als Mindestmaß eingehalten werden.

Die Kanzlei Dr. Koops bietet rund um die Themen Erbrecht und Vorsorge regelmäßige Informationsveranstaltungen an. Dr. Matthias Koops ist Fachanwalt für Erbrecht und Notar in Idstein. Wenn Sie über neue Veranstaltungen informiert werden möchten, senden Sie einfach eine E-Mail an . Sie erhalten rechtzeitig vor der nächsten Veranstaltung einen kurzen Hinweis.

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